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Feiertagsruhe


An einem Feiertag hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Die Ruhezeit muss hierbei frühestens um 0.00 Uhr und spätestens um 6.00 Uhr des jeweiligen Feiertages beginnen. Für die Dauer der Feiertagsruhe behält der Arbeitnehmer für die dadurch ausgefallene Arbeit jedenfalls seinen Anspruch auf Entgelt (Feiertagsentgelt) nach dem Ausfallprinzip.

Wird an einem Feiertag gearbeitet, kommt es zu keinem ersatzweisen Anspruch der ausgefallenen Ruhezeit. Vielmehr ist der Entfall der Feiertagsruhe abzugelten. Der Arbeitnehmer erhält in derartigen Fällen das Feiertagsentgelt nach dem Ausfallprinzip und das Feiertagsarbeitsentgelt, das ihm auf Grund seiner Arbeitsleistung am Feiertag zusteht (inkl. allfälliger Überstunden etc.).

Das Feiertagsarbeitsentgelt kann auch in Form eines Zeitausgleiches abgegolten werden. Dieser muss allerdings mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen.

Achtung: Wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, gelten die Regelungen bezüglich Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe. Feiertagsentgelt gebührt in diesen Fällen nicht.


EXKURS: Vergessen Sie bitte nicht, dass das Feiertagsentgelt gegen­über dem Anspruch auf Kranken­entgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bzw. dem Angestellten­gesetz immer vorrangig ist und daher das Anspruchskontingent nicht geschmälert werden darf.