Per 1.3.2002 trat erstmals ein Kollektivvertrag für Arbeiter im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung in Kraft.
Durch das nunmehr kollektivvertraglich geregelte (Grund-)Entgelt entfällt die bisher notwendige Ermittlung des angemessenen ortsüblichen Entgelts nach § 10 Abs. 1 erster Satz des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG). Der Kollektivvertrag enthält weiters einen eigenen Dienstreisebegriff.
Für Angestellte in dieser Branche ist nach wie vor der Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes relevant.