§ 2 Abs. 7 Arbeitsmarktpolitik-
Gemäß § 8b Abs. 22 und § 30 Abs. 8 BAG sind diese Personen den Lehrlingen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) und Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) gleichgestellt.
Die oben genannten Bestimmungen des BAG traten bereits mit 28.6.2008 und die des AMPFG per 1.7.2008 in Kraft.
Für die betroffenen Personen ist die Rückverrechnung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages ausschließlich mit der Beitragsnachweisung in der Verrechnungsgruppe N25h möglich.