Kürzlich haben wir ausführlich über das Sozialrechts-Änderungsgesetz (SRÄG) 2000 und das Arbeitsrechtsänderungsgesetz (ARÄG) 2000 berichtet. Einige der dadurch bedingten Modifikationen treten nunmehr mit Jahreswechsel in Kraft.
Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000
Angesichts dessen möchten wir Ihnen noch einmal kurz die wichtigsten gesetzlichen Änderungen per 1.1.2001 in Erinnerung rufen.
Verlängerung des EFZ-Anspruches für Arbeiter
Ab 1.1.2001 tritt grundsätzlich die Neuregelung der Entgeltfortzahlungsansprüche für Arbeiter in Kraft. Achten Sie bitte darauf, dass auf Grund einer Übergangsbestimmung der arbeitsrechtliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung unterschiedlich zu beurteilen ist, je nachdem, ob auf das Arbeitsjahr oder das Kalenderjahr abzustellen ist.
Entfall der Erstattung
Für Dienstverhinderungen, die nach dem 30.9.2000 eintreten bzw. vorher eingetreten sind und über diesen Zeitpunkt hinaus andauern, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen mehr.
Sämtliche Ansprüche auf Erstattungsbeträge (für Zeiträume vor dem 1.10.2000) sind vom Dienstgeber bis spätestens 31.12.2000 geltend zu machen.
Nach dem 31.12.2000 einlangende Erstattungsanträge sind ausnahmslos abzulehnen.
Senkung des Krankenversicherungsbeitrages
Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für Dienstnehmer (Lehrlinge), die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) fallen, sowie für Heimarbeiter wird ab 1.1.2001 von 7,90 % auf 7,60 % der Beitragsgrundlage gesenkt (Beiträge inkl. 0,50 % Zusatzbeitrag). Die 0,30%ige Verminderung kommt dem Dienstgeber zu Gute.
Urlaubsaliquotierung
Ab den Urlaubsjahren, die nach dem 31.12.2000 beginnen, ist der Urlaubsanspruch im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu aliquotieren.
Sofern der Urlaubsanspruch - z.B. auf Grund eines Kollektivvertrages - nach dem Kalenderjahr berechnet wird, ist die neue Regelung unmittelbar ab dem 1.1.2001 anzuwenden (weil das neue Urlaubsjahr nach dem 31.12.2000 beginnt).