Unter welchen Voraussetzungen sind für ältere Dienstnehmer weniger Beiträge zu entrichten? Durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012 kommt es hier ab 1.1.2013 zu einigen Änderungen.
Alles beim Alten ...
... bleibt bei Männern mit Geburtsdatum bis zum 1.6.1953 und für Frauen bis zum Geburtsdatum 1.3.1954. Hier gelten weiterhin die bisherigen Regelungen - siehe dazu auch die Aufstellung "Rechtslage ab 1.1.2013" sowie den nachfolgenden Artikel:
Ältere Arbeitnehmer - Ab welchem Lebensalter entfallen welche Beiträge?
Neues zu beachten ...
... gibt es ab Jahresbeginn bei Männern mit Geburtsdatum ab 2.6.1953 und für Frauen mit Geburtsdatum ab 2.3.1954.
Welche Fallkonstellationen hier möglich sind, haben wir in der unten stehenden Übersicht am Beispiel von Arbeitern angeführt (für andere Personengruppen gelten natürlich die entsprechenden Beitragsgruppen, also z. B. für Angestellte D1, D2, D2u etc.).
Über die neuen Beitragsgruppen für "Bonus-Fälle" werden wir Sie zeitgerecht informieren!
Was ist zu prüfen?
Die Besonderheit der neuen Regelung ist, dass der Entfall der Beiträge grundsätzlich einerseits vom Alter des Dienstnehmers abhängt und andererseits auch von der Frage, ob der Dienstnehmer bereits Anspruch auf eine Alterspension hat oder eine solche schon bezieht (nicht relevant ist die Korridorpension). Da sich der Anspruch auf eine Alterspension nicht nur aus dem Alter, sondern auch aus den nötigen Versicherungs- und Beitragszeiten ableitet, empfehlen wir, Ihren Dienstnehmer darum zu bitten, Ihnen das Bestehen eines derartigen Anspruches mitzuteilen.
Ab Vollendung des 63. Lebensjahres spielt der Pensionsstichtag keine Rolle mehr.
Meldungen/Service
Immer dann, wenn Ihr Dienstnehmer einen Pensionsanspruch hat, müssen Sie uns die entsprechende Beitragsgruppe auf jeden Fall selbst melden. Solange Ihr Dienstnehmer keinen (von Ihnen zu meldenden) Pensionsanspruch hat, führen wir die "Altersumstufungen" als Serviceleistung automatisch durch, wobei die Beiträge natürlich von Ihnen korrekt abzurechnen sind.
Rechtliche Hintergründe
Eine Erläuterung zu den rechtlichen Hintergründen finden Sie im Beitragsgruppenschema 2013.
Rechtslage ab 1.1.2013 (Beispiel Arbeiter)
Alles beim Alten ... | ||||||
Männer | Vollendetes Lebensjahr |
gruppe |
Beiträge | |||
AV | IE |
UV | ||||
Geburtsdatum: bis 1.6.1953 | 58. LJ vor dem 1.6.2011 vollendet | - | A2u | nein | ja | ja |
ab 60 | - | A4u | nein | nein | nein |
Frauen |
Vollendetes Lebensjahr | Beiträge |
||||
AV | IE | UV | ||||
Geburtsdatum: bis 1.3.1954 |
58. LJ vor dem 1.6.2011 vollendet | - | A2u | nein | ja | ja |
maßgebliches Mindestalter für eine Alterspension* | - | A2 | nein | nein | ja | |
ab 60 | - | A4u | nein | nein | nein | |
* Das Erreichen des schrittweise ansteigenden Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist maßgeblich. Details dazu finden Sie im Beitragsgruppenschema. |
Neues zu beachten ... | ||||||
Männer | Vollendetes Lebensjahr | Beiträge | ||||
AV | IE |
UV |
||||
Geburtsdatum: ab 2.6.1953 | bis 60 | - | A1 | ja | ja | ja |
ab 60 - max. 63 | nein | A3u | ja | ja | nein | |
ab 60 | ja | A4u | nein | nein | nein | |
ab 63 | - | A4u | nein | nein | nein |
Frauen | Vollendetes Lebensjahr | Beiträge | ||||
AV | IE | UV | ||||
Geburtsdatum: ab 2.3.1954 | bis 60 | nein | A1 | ja | ja | ja |
bis 60 | ja | A2 | nein | nein | ja | |
ab 60 - max. 63 | nein | A3u | ja | ja | nein | |
ab 60 | ja | A4u | nein | nein | nein | |
ab 63 | - | A4u | nein | nein | nein | |
AV = Arbeitslosenversicherung, IE = Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag, UV = Unfallversicherung, max. = maximal, LJ=Lebensjahr |
Autor: Wolfgang Mitterstöger/NÖGKK