Im Rahmen des Stabilitätspaktes 2012 wurde eine Neuregelung im Bereich
der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensionen
geschaffen. Personen, die am 01.01.2014 das 50. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und einen entsprechenden Antrag auf eine
Pensionsleistung stellen, wird bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
anstelle einer befristeten Pension ein Rehabilitationsgeld gewährt.
Voraussetzungen
Die Feststellung eines Anspruches auf Rehabilitationsgeld erfolgt durch den zuständigen Pensionsversicherungsträger. Es muss eine mindestens 6-monatige Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vorliegen, zudem dürfen berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht zumutbar oder nicht zweckmäßig sein.
Höhe
Die Berechnung des Rehabilitationsgeldes erfolgt durch den
Krankenversicherungsträger, die Höhe leitet sich im Wesentlichen aus der
Bemessungsgrundlage der letzten Beschäftigung ab. Analog der
Krankengeldberechnung erfolgt auch hier eine Erhöhung der
Bemessungsgrundlage ab dem 43. Tag einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit.
Zudem ist beim Rehabilitationsgeld ein Mindestbetrag in Höhe des
Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (EUR 1.000,48) vorgesehen.
Teilrehabilitationsgeld
Wenn neben dem Bezug des Rehabilitationsgeldes ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird, gebührt ein Teilrehabilitationsgeld. Die Berechnung erfolgt durch den Krankenversicherungsträger.
Ruhen des Anspruches
Während des Bezuges ruht ein eventuell gebührendes Krankengeld in Höhe des Rehabilitationsgeldes.
Lohnsteuerpflicht
Beträgt das Rehabilitationsgeld mehr als EUR 30,00 täglich, ist die Österreichische Gesundheitskasse verpflichtet 25% Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein.
Casemanagement
Nach Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes, wird die betroffene Person
zu einer individuellen Einzelberatung vom Case-ManagerIn eingeladen. In
der Einzelberatung werden die erforderlichen medizinischen Maßnahmen
erörtert und ein Versorgungsplan erstellt.
Die Umsetzung der
vereinbarten Maßnahmen ist für den/die BezieherIn des
Rehabilitationsgeldes verpflichtend. Andernfalls kann das
Rehabilitationsgeld vom Pensionsversicherungsträger entzogen werden.